Satzung

Satzung des „ AS Soziale Dienstleistungen e.V.“

  • 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „ AS Soziale Dienstleistungen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „ AS Soziale Dienstleistungen e.V. “

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt / WN.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

2  Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist die kostenlose Beratung von Privatpersonen in sozialen Angelegenheiten und die Beratung von verschuldeten Privatpersonen  sowie die Erstellung von Schuldenbereinigungsplänen für diesen Personenkreis ( Schuldnerberatung ).

Wahrnehmung von Aufgaben der freien Jugendhilfe gemäß dem Kinder- und Jugendhilfegesetz nach dem Subsidiaritätsprinzip in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt.

Weiterer Zweck des Vereins ist die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige.

Der weitere Satzungszweck wird durch die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige durch Mitarbeiter des Vereins erfüllt. Der Verein bemüht sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern, führt sie in die Aufgaben ein und ermöglicht Beratung und Fortbildung.

Weiterer Zweck des Vereins ist die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige sowie von Betreuungen für Volljährige.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige  Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Beraten werden ausschließlich die Personen, bei welchen die in § 53 Abgabenordnung geforderten Voraussetzungen hinsichtlich des Einkommens und/oder der persönliche Lebenssituation erfüllt sind. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Wahrnehmung delegierbarer Aufgaben des zuständigen Sozialhilfeträgers und der Verbraucherberatung durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit und Einzelberatung verwirklicht.

Der weitere Satzungszweck wird durch die Führung von Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige bzw. der Betreuungen für Volljährigen durch Mitarbeiter des Vereins erfüllt. Der Verein bemüht sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern und Betreuern, führt sie in die Aufgaben ein, ermöglicht Beratung und Fortbildung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig ,  verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Landesverband des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Das Vermögen soll unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Landkreis Neustadt/WN. verwendet werden.

 

  • 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche  und vollgeschäftsfähige Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe zu mitzuteilen.

 

  • 4 Austritt

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber  einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten.

 

  • 5 Ausschluß von Mitgliedern

(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

(2) Über den Ausschluß beschließt der Vorstand. Dem Mitglied muss die Möglichkeit einer Anhörung durch den Vorstand gegeben werden..

 

  • 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

  • 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer und zwei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretene Vorsitzende sind zur Vertretung des Vereines berechtigt.

 

  • 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereines erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

 

  • 9 Einberufung der Mitgliederversammlungen

 (1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

(2) Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

  • 10 Ablauf der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

(2) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen  gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluß von  Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereines eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(3) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufhebung; wenn ein Drittel der erschienen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

 

  • 11 Protokollierung von Beschlüssen

 Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten, die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.

 

Neustadt, der 08.12.2016        gez. Hans Maier, 1.Vorstand